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Studieren ohne Abitur in Bremen

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, vergleichbare Ausbildung mit vergleichbarer Prüfung, Fachschulabschluss oder gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfung

Hochschulzugang mit Berufsausbildung:

Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen. Ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste mit dem Nachweis von erbrachten 60 Leistungspunkten kann die Fachbindung aufheben.

Voraussetzungen: 

Zugangsweg 1:
Berufsausbildung (mind. 3 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang

Zugangsweg 2:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre)
 Bestehen einer Eignungsprüfung oder eines Probestudiums

Zugangsweg 3:
Außerhochschulische Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden
 
Bestehen einer Eignungsprüfung
 Bestehen eines Probestudiums   

Zugangsweg 4:
 Fachnahes weiterbildendes Zertifikatsstudium mit Erwerb von mind. 60 CP

Probestudium:
 Möglich für mind. ein bis max. vier Semester in einem Studiengang mit Kleiner Matrikel (§ 35); abgeschlossene Berufsausbildung und 5-jährige Erwerbstätigkeit (oder entsprechende Er­satzzeiten) notwendig

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Bremen

§ 33 Abs. 3a BremHG: Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzt, wer eine Meisterprüfung oder eine der Meisterfortbildung vergleichbare Ausbildung mit entsprechender Prüfung (Dauer, Unterrichtsstundenanzahl etc.) bestanden, einen Bildungsgang einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einen vergleichbaren Bildungsgang erfolgreich absolviert hat, über einen Fortbildungsabschluss nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung (mit mindestens 400 Unterrichtsstunden) oder über einen Abschluss nach vergleichbarer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen bzw. im Bereich der sozialpflegerischen/sozialpädagogischen Berufe verfügt.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung in Bremen

§ 33 Abs. 3b BremHG: Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 entsprechend der beruflichen Ausbildung hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung auch, wer 1. eine dreijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder 2. eine zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Eignungsprüfung bestanden oder ein Probestudium erfolgreich absolviert hat oder 3. außerhochschulisch entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen hat, eine Eignungsprüfung bestanden und ein Probestudium erfolgreich absolviert hat; eine Anrechnung der nachgewiesenen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt auf der Grundlage der Verordnung und der Hochschulsatzung nach Satz 3 und Satz 4.

Ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste mit dem Nachweis von erbrachten 60 Leistungspunkten hebt die Fachbindung auf. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren und zu prüfungsrechtlichen Anforderungen an die Eignungsprüfung und die Anerkennung von nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Dauer eines Probestudiums festzulegen. Weitere Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 33 Abs. 5 BremHG: Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer ein weiterbildendes Zertifikatsstudium nach Absatz 8a in Verbindung mit § 60 an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen absolviert und mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat, wenn dieses Studium für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife.

Probestudium („Immatri­kulation mit Kleiner Mat­rikel“):
§ 35 BremHG gestattet den Hochschulen die Immatrikulation mit Kleiner Matrikel bei Bewerber*innen ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 BremHG. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit (oder entsprechende Ersatzzeiten). Diese Personen werden jeweils für ein Semester immatrikuliert (insgesamt maximal für vier Semester) und müssen glaubhaft machen, innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben zu wollen. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation und über die Anrechnung bereits erbrachter Studien­leistungen auf das weitere Studium. Näheres regeln die Immatrikulationsordnungen.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 56 Abs. 2 BremHG: Über die Anrechnung und gegebenenfalls das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede entscheidet die Hochschule. Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.

Ausländische Qualifikationen

§ 33 Abs. 3c BremHG: Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 und 3 hat auch, wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist und die Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.

§ 33 Abs. 4 BremHG: Zur Prüfung, ob eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt und eine Zugangsprüfung nicht erforderlich ist, können die Hochschulen einen Dritten beauftragen, eine Bewertung vorzunehmen, die der Entscheidung der Hochschule zur Gleichwertigkeit zugrunde gelegt wird. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben die für die Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der von der jeweiligen Hochschule bezeichneten Stelle einzureichen.

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BrStPlVVO: Die Studienplatzvergabeverordnung legt eine Vorabquote in Höhe von 2 Prozent, jedoch mindestens einen Studienplatz für Bewerber*innen fest, die für ein Probestudium oder Einschreibung mit Kleiner Matrikel eine Zulassung zum Studium erworben haben.

§ 26 Abs. 3 BrStPlVVO: Solange eine Hochschule keine Satzung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 bis 8 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes erlassen hat oder eine Genehmigung nicht erfolgt ist, werden die nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und § 27 Absatz 1 verbleibenden Studienplätze, soweit in § 30 nicht anderes bestimmt ist, zu 80 Prozent nach dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben.

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

§ 55 Abs. 4 BremHG: Die Hochschulen können ein Teilzeitstudium zulassen. Die Regelstudienzeiten nach Absatz 3 erhöhen sich in diesem Fall entsprechend. Die erhöhten Regelstudienzeiten sind bei der Studienberatung und der Berechnung des Studienguthabens nach § 109a und dem Bremischen Studienkontengesetz zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 33 Abs. 8 BremHG: Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder 1. ein berufsqualifizierendes Studium erfolgreich abgeschlossen und eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit nachweisen kann oder 2. die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat und dies nachweisen kann. Dies ist erfüllt, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Studiums festgestellt wird.

Die Hochschulen können für einzelne weiterbildende Masterstudiengänge besondere Kenntnisse und Zugangsvoraussetzungen vorsehen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt.

§ 33 Abs. 8a BremHG: Der Zugang zu weiterbildenden Zertifikatsstudienangeboten setzt eine in der Regel mindestens einjährige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit voraus, in der der Bewerber oder die Bewerberin die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben hat, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen oder ohne ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Studium.

Aktuelles Hochschulgesetz

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.