Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Bayern

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
 Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfung, Abschluss einer Fachschule/Fachakademie, Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes
 Beratungsgespräch an der Hochschule

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können durch das Ablegen einer Hochschulzugangsprüfung oder ein erfolgreich abgelegtes Probestudium eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang 
Berufserfahrung mit fachlicher Nähe zum Studiengang (i. d. R. 3 Jahre, bei einem Aufstiegsstipendium 2 Jahre)
Beratungsgespräch an der Hochschule vor der Eignungsprüfung oder des Probestudium 
Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung oder Bestehen eines Probestudiums von mind. 2, max. 3–4 Semester

Probestudium:
Als Alternative zur Hochschulzugangsprüfung vorgesehen: mind. 2, max. 3–4 Semester 

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Bayern

Art. 88 Abs. 5 BayHIG: Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben. Satz 1 gilt entsprechend für Absolventinnen und Absolventen der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien. Der Meisterprüfung gleichgestellt sind folgende Fortbildungsabschlüsse: Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung, Zeugnis über die bestandene, nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie; Absolventen und Absolventinnen einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die Urkunde über die staatliche Anerkennung zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ bzw. zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ oder eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen, Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, wenn die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist und/oder ein Staatskommissär an den Prüfungen mitwirkt und die Fortbildung einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule.

Der allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll. Die Hochschule stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt.

Gemäß § 29 Abs. 4 QualV kann der allgemeine Hochschulzugang gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG auch nachgewiesen werden durch eine Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst) oder ein Zeugnis über eine bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlichen Fort- oder Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, ein Zeugnis über eine nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. durchgeführte bestandene Weiterbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst. Die Weiterbildungsstätte muss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. anerkannt sein.

Gemäß § 29 im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Prüfung gemäß den Bestimmungen der vom zuständigen Bundesministerium nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung erlassenen Fortbildungsordnung abgelegt wurde. Im Übrigen gelten außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbene Bildungsnachweise als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 anerkannt worden sind. In Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Bayern

Art. 88 Abs. 6 BayHIG und § 30 QualV: Der fachgebundene Hochschulzugang wird gemäß Art. 45 Abs. 2 BayHSchG eröffnet, wenn die Hochschule die Studieneignung festgestellt hat. Voraussetzungen sind der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine anschließende, in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis. Die Berufsausbildung und die Berufspraxis werden in einem dem angestrebten Studienfach fachlich verwandten Bereich erbracht. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt in einem besonderen Prüfungsverfahren oder durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr. Vor Durchführung des Prüfungsverfahrens oder vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. Falls die Hochschule in einem Studiengang ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 89 Abs. 4 durchführt, ist die Studieneignung in dem besonderen Prüfungsverfahren, nicht aber durch ein Probestudium nachzuweisen.

Die Studieneignung stellt die Hochschule je nach Angebot entweder in einem besonderen Prüfungsverfahren (Hochschulzugangsprüfung) oder bei nachweislich erfolgreichem Bestehen eines Probestudiums nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 von mindestens zwei Semestern (und höchstens drei Semestern, in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren höchstens vier Semestern) fest. Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Hochschule die Studieneignung fest und bescheinigt die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang. Die Hochschule legt die Einzelheiten des Probestudiums durch Satzung fest, in der auch die Dauer des Probestudiums und der Umfang der pro Probesemester mindestens nachzuweisenden Leistungspunkte zu regeln sind.

§ 30 QualV: Bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten, genügt eine zweijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

Gemäß Art. 84 Abs. 2 BayHIG können Kompetenzen, die im Rahmen weiterbildender oder weiterqualifizierender Studien oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 4–5 BayHZG: Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten): 3 bis 10 % für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 88 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes. Die Höhe der Vomhundertsätze wird von den Hochschulen durch Satzung festgelegt. Erfolgt keine Festlegung, beträgt die Höhe 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 2, jeweils 4 % in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und 4, und 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 5. Die Zulassung erfolgt in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 und Satz 2 Nr. 2 vorrangig nach der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber, in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 1 nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 4 nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen (Art. 5 Abs. 3 Satz 7 BayHZG). Werden Studienplätze in den Vorabquoten auch nach Durchführung eines Nachrückverfahrens nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Vergabe der verbleibenden Plätze nach Abs. 4 (Art. 5 Abs. 3 Satz 6 BayHZG).

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

Art. 77 Abs. 1 Satz 4 BayHIG: Studiengänge können auch so gestaltet werden, dass sie von einzelnen Studierenden dual studiert werden können. Studiengänge können in Vollzeit und Teilzeit sowie als berufs- oder ausbildungsbegleitende Studiengänge, die neben einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung absolviert werden können, angeboten werden (Absatz 3 Satz 4 BayHIG).

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 33 QualV: Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten Studierenden an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem eng verwandten Studiengang an einer bayerischen Hochschule anerkannt. Ein Probestudium an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland, zu dem abweichend von den in § 30 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen wurde, wird nicht mitgerechnet.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

Art. 77 Abs. 3 Nr. 2, Art. 90 Abs. 1 und 2 BayHIG: Der Zugang zu einem Masterstudiengang, zu sonstigen postgradualen Studiengängen und postgradualen Modulstudien setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.

Aktuelles Hochschulgesetz

Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)

Universitäten

Augustana-Hochschule Neuendettelsau
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Hochschule für Philosophie
Hochschule für Politik München
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Ludwig-Maximilians-Universität München
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Technische Universität München
Universität Augsburg
Universität Bayreuth
Universität der Bundeswehr München
Universität Passau
Universität Regensburg

Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Deutsche Hochschule für Gesundheit & Sport – Standort München
Evangelische Hochschule Nürnberg
Fachhochschule des Mittelstands – Standort Bamberg
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Augsburg
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum München
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Nürnberg
HDBW Hochschule der Bayerischen Wirtschaft
Hochschule Ansbach
Hochschule Augsburg
Hochschule Coburg
Hochschule Fresenius – Standort München
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
Hochschule Hof
Hochschule Kempten
Hochschule Landshut
Hochschule Macromedia
Hochschule München
Hochschule Neu-Ulm
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
Hochschule für angewandtes Management
IB Hochschule für Gesundheit und Soziales – Standort München
Internationale Hochschule SDI München
IU Internationale Hochschule – Standort München
Katholische Stiftungshochschule München
Mediadesign Hochschule MD.H München
Munich Business School
Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
SRH Wilhelm Löhe Hochschule Fürth
Technische Hochschule Aschaffenburg
Technische Hochschule Deggendorf
Technische Hochschule Ingolstadt
Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
Technische Hochschule Rosenheim
Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt

Kunst- und Musikhochschulen

Akademie der Bildenden Künste München
Akademie der Bildenden Künste Nürnberg
Hochschule für ev. Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Hochschule für Fernsehen und Film München
Hochschule für kath. Kirchenmusik und Musikpädagogik Regensburg
Hochschule für Musik Nürnberg
Hochschule für Musik und Theater München
Hochschule für Musik Würzburg

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.