Studieren ohne Abitur in Hessen
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:
Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.
Voraussetzungen:
Meisterabschluss, vergleichbare Ausbildung mit vergleichbarer Prüfung, Fachschulabschluss oder gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfung
Personen mit Berufsausbildung:
Personen mit Berufsausbildung können eine mit der Fachhochschulreife gleichgestellte Zugangsberechtigung erhalten. Diese berechtigt zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Bei erfolgreichem Abschluss einer Hochschulzugangsprüfung wird hingegen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erlangt. Das bedeutet, dass der angestrebte Studiengang einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen muss.
Voraussetzungen:
Option 1:
Mittlerer Schulabschluss
Berufsausbildung oder gleichwertige berufliche Qualifikation
• Abschluss einer qualifizierten anerkannten Berufsausbildung (mind. 3 Jahre) mit einer Mindestnote von 2,5 oder
• Absolvent*innen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien mit abgeschlossener Berufsausbildung oder
• Absolvieren eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit der Universität Frankfurt
Abschluss einer Studienvereinbarung bei Immatrikulation (mind. 18 CP im 1. Semester oder 30 CP im 1. Studienjahr)
Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung bei fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung
Option 2:
Mind. zweijährige, geregelte Berufsausbildung mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Mind. zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich
Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung
Bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mind. eines Kindes oder für die Pflege mind. einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren auf die Berufstätigkeit angerechnet werden. Ein Studium mit nicht fachlicher Verwandtschaft kann durch qualifizierte Weiterbildung (z. B. Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen, inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen und Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung) mit einem Umfang von mind. 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich erweitert oder vertieft werden.
Probestudium:
Nicht möglich. Ein erfolgreich absolviertes Probestudium anderer Länder wird anerkannt.
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Hessen
§ 60 Abs. 2 HessHG: Eine Meisterprüfung oder ein vergleichbarer Fort- oder Weiterbildungsabschluss nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6 berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen.
§ 1 Abs. 1 BerQHSchulZV: Personen mit einem der folgenden Abschlüsse besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes: 1. Meisterbrief im Handwerk nach den §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung […], 2. Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes […] oder nach den §§ 42 und 42f der Handwerksordnung bestehen, sofern die Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten umfasst, 3. staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Dienst nach § 6 des Seearbeitsgesetzes […], 4. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 2015, in der jeweils geltenden Fassung), 5. Abschluss einer mit Nr. 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung für Berufe im Gesundheitswesen oder sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich, 6. Abschluss einer sonstigen mit Nr. 2 vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung.
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung in Hessen
§ 60 Abs. 2 HessHG: Die Hochschulzugangsberechtigung für Personen mit Berufsausbildung wird nachgewiesen durch einen mittleren Schulabschluss in Verbindung mit einem qualifizierten Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung. Personen, die diese Anforderungen erfüllen, erhalten eine mit der Fachhochschulreife gleichgestellte Zugangsberechtigung. Diese berechtigt zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim.
§ 1 Abs. 3 BerQHSchulZV: Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 5 HessHG liegt bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser vor. Ist eine solche Note nicht ausgewiesen, ist aus den ausgewiesenen Noten der einzelnen Fächer und Prüfungsteile das arithmetische Mittel zu bilden. Die Immatrikulation setzt den Abschluss einer Studienvereinbarung voraus, in der sich die Studierenden verpflichten, im ersten Semester mindestens 18 oder im ersten Studienjahr mindestens 30 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (Credit Points) zu erbringen. Mit Studierenden, die ihre Studienvereinbarung nicht einhalten, führen die Hochschulen ein Beratungsgespräch. Gegenstand der Beratung ist insbesondere, wie das gewählte Studium mit Erfolg durchgeführt und in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen gegebenenfalls zum gewählten Studium bestehen. Die betreffenden Studierenden sind zur Teilnahme an der Beratung verpflichtet; bei Fortsetzung des Studiums wird auf Grundlage der Beratung eine modifizierte Studienvereinbarung abgeschlossen
§ 2 Abs. 1 BerQHSchulZV: Beruflich Qualifizierte, die für den angestrebten Studienbereich keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 1 oder nach § 60 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Hochschulgesetzes haben, können eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgestellt werden.
Die bestandene Prüfung berechtigt zu einem fachgebundenen Hochschulzugang für ein Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien (§ 2 Abs. 2 BerQHSchulZV). Zur Prüfung wird nach § 3 Absatz 1 BerQHSchulZV zugelassen, wer eine mindestens zweijährige fachlich verwandte Berufsausbildung abgeschlossen (nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Bundes- oder Landesrecht) und daran anschließend mindestens zwei Jahre hauptberuflich in diesem Bereich gearbeitet hat. Nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt wird. Bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren auf die Berufstätigkeit angerechnet werden. Laut § 3 Abs. 2 BerQHSchulZV kann eine fachlich nicht einschlägige Berufsausbildung oder -tätigkeit durch eine mindestens 400 Stunden zu je 45 oder 60 Minuten umfassende qualifizierte Weiterbildung in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ersetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung. Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen sind demnach: Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen, inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen, Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung.
§ 3 Abs. 1 BerQHSchulZV: Die Berufstätigkeit muss nicht zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt werden. Bei erzieherischen und sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren auf die Berufstätigkeit angerechnet werden.
§ 1 Abs. 2 BerQHSchulZV: Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.
Wesen und Inhalte der Eignungsprüfung:
§ 4 Abs. 1 BerQHSchulZV: Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der Trägerhochschule nach § 5 Abs. 1 zu stellen. Antragsfristen sind der 15. Februar und der 15. August, sofern die Trägerhochschule nichts anderes bestimmt und öffentlich bekannt macht.
§ 5 Abs. 2 BerQHSchulZV: Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen arbeitsteilig hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der fachlichen Prüfungen in einem Studienbereich oder in einem Teilgebiet eines Studienbereichs hessenweit zuständig sind. Die Trägerhochschulen der hochschulübergreifenden Prüfungsausschüsse werden durch Einigung der fachlich betroffenen Hochschulen bestimmt.
§ 6 Abs. 2 BerQHSchulZV: Die Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. Sie knüpft an die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der antragstellenden Person an und umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für ein Studium in dem gewählten Studienbereich sind.
§ 6 Abs. 3 BerQHSchulZV: Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses führen das Prüfungsgespräch. Anstelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses kann das Prüfungsgespräch bei Bedarf ganz oder teilweise auch von fachkundigen, beauftragten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt werden, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Das Prüfungsgespräch kann mit Einverständnis der antragstellenden Personen als Gruppenprüfung mit höchstens drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern durchgeführt werden. Wird nach Abs. 5 auf eine schriftliche Prüfung verzichtet, scheidet eine Gruppenprüfung aus. Das Prüfungsgespräch dauert für jede antragstellende Person 30 bis 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 120 bis 240 Minuten.
§ 6 Abs. 5 BerQHSchulZV: Der Prüfungsausschuss kann auf die Ablegung der schriftlichen Prüfung verzichten, wenn diese aufgrund der bisher erbrachten schriftlichen Leistungen während eines Gaststudiums, eines Weiterbildungsangebots der Hochschule oder aufgrund einer nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vergleichbar qualifizierten Vorbildung, die schriftliche Prüfungen einschließt, als nicht notwendig erscheint.
§ 7 Abs. 6 BerQHSchulZV: Das Prüfungsverfahren soll drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 abgeschlossen sein.
Anrechnung von beruflichen Kenntnissen
§ 22 Abs. 6 HessHG: Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 14 Abs. 2 HessHG überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden. Die §§ 28 und 60 HessHG bleiben unberührt.
Ausländische Qualifikationen
Laut § 60 Abs. 8 HessHG kann durch Satzung eine Zugangsprüfung für Studienbewerberinnen und -bewerber vorgesehen werden, die nicht über die oben genannten Zugangsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 oder 3 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium in einem Studiengang oder für das Studium in bestimmten fachlich verwandten Studiengängen bestehen. Die Hochschulen dürfen sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können immatrikuliert werden. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere, insbesondere zur Qualitätssicherung, regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze
§ 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 HHZV: Die Hessische Hochschulzulassungsverordnung bestimmt eine Vorabquote in Höhe von einem Prozent für durch berufliche Bildung Qualifizierte.
§ 29 Abs. 1 HHZV: Die Auswahl dieser Bewerber*innen werden im Rahmen der Quoten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ausgewählt. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Abs. 1 muss im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt sein und durch eine besondere Bescheinigung von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung zuständigen Stelle derjenigen Einrichtung nachgewiesen werden, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Im Übrigen gilt § 26 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 26 Abs. 1 HHZV: „Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird durch die Durchschnittsnote bestimmt.“
§ 26 Abs. 1 Satz 2 HHZV: Die Einzelheiten zur Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 2. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, am Auswahlverfahren beteiligt.
§ 23 Abs. 2 Satz 1 HHZV: Wer nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. §§ 4 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes bleibt unberührt. Studienplätze, die nach Durchführung des Vergabeverfahrens nach den Abs. 1 und 2 noch verfügbar sind und für die noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vorliegen, werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber vergeben (§ 23 Abs. 3 Satz 1).
Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium
Laut § 19 HessHG sollen die Hochschulen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung. Die für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; die Immatrikulation in diese Studiengänge kann auf Antrag als Teilzeitstudierende erfolgen. Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden. Die Immatrikulation in diese Studiengänge erfolgt als Teilzeitstudierende.
Wechsel aus einem anderen Bundesland
§ 1 Abs. 4 BerQHSchulZV: Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern berechtigen zum Weiterstudium in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen, wenn in dem anderen Land nachweislich die ersten beiden Semester nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule erfolgreich absolviert oder mindestens 45 Credit Points erreicht wurden. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 besteht für beruflich Qualifizierte auch, wenn sie in einem anderen Land nach landesrechtlichen Regelungen nachweislich ein Probestudium erfolgreich absolviert haben.
§ 4 Abs. 6 BerQHSchulZV: Der Prüfungsausschuss kann Eignungsfeststellungsnachweise beruflich Qualifizierter anderer Länder ganz oder teilweise anerkennen und auf eine eigene Hochschulzugangsprüfung verzichten.
Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien
§ 20 Abs. 1 bis 3 HessHG: Die Hochschulen sind aufgefordert, Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen zu entwickeln und anzubieten. In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Master- oder Bachelorgrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung von Weiterbildungszertifikaten vorzusehen. Das Lehrangebot der Studiengänge nach § 18 muss sichergestellt bleiben. Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der sich in der Regel an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen, an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten, anpasst. Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der in der Regel neben der Hochschulzugangsberechtigung einen einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. In weiterbildende Masterstudiengänge können auch Personen zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Ausbildung und Berufserfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. In einer Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Kenntnisstand „dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entspricht“. § 60 HessHG bleibt unberührt.
Aktuelles Hochschulgesetz
Universitäten
EBS Universität für Wirtschaft und Recht
Frankfurt School of Finance & Management
Goethe-Universität Frankfurt am Main
Justus-Liebig-Universität Gießen
Lutherische Theologische Hochschule Oberursel
Philipps-Universität Marburg
Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen
Technische Universität Darmstadt
Theologische Fakultät Fulda
Universität Kassel
Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften
accadis Hochschule Bad Homburg
CVJM-Hochschule Kassel
DGUV Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
DIPLOMA Hochschule Nordhessen
Evangelische Hochschule Darmstadt
Evangelische Hochschule TABOR
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Frankfurt a.M.
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Kassel
Frankfurt University of Applied Sciences
Freie Theologische Hochschule fth Gießen
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung HfPV
Media University of Applied Sciences - Campus Frankfurt
Hochschule Darmstadt
Hochschule Fresenius – Standort Frankfurt
Hochschule Fulda
Hochschule Geisenheim University HGU
Hochschule RheinMain
Provadis School of International Management and Technology
Technische Hochschule Mittelhessen THM
Theologische Hochschule Ewersbach
Wilhelm Büchner Hochschule
Kunst- und Musikhochschulen
Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt a.M.
Hochschule für Bildende Künste – Städelschule
Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.